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   LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20   

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LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20 (https://dejure.org/2020,37275)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.2020 - 16 Sa 323/20 (https://dejure.org/2020,37275)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 (https://dejure.org/2020,37275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 1 Abs. 3 GG; § 138 Abs. 2 BGB; Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen/Bremen v. 10.03.1998 ; § 4 MTV
    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung; Zulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger Schichtnachtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit; Praktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der ...

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtarbeitszuschlag - und der Gleichheitssatz bei der Schichtarbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachtarbeitszuschlag und der Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Differenzierung zwischen Nacht- und Schichtarbeit in der Nachtzeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Der Kläger hat unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, die erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeit gegenüber Nachtarbeit sei gleichheitswidrig und überschreite das Gestaltungsrecht der Tarifvertragsparteien.

    Nach Auffassung des Klägers habe das Arbeitsgericht unzutreffend und entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - den Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 50% aus Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt.

    Das Arbeitsgericht habe nicht alle Passagen der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zitiert und berücksichtigt.

    Der MTV unterscheide sich in vielen Punkten von dem Tarifvertrag, welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zugrunde liege.

    Nach Auffassung des Klägers widerspreche die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -.

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43).

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52 ausführt, dass die Teilhabe am sozialen Leben durch unregelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen nicht in einem höheren Maße gefährdet werde als bei Nachtarbeit innerhalb von regelmäßigen Schichten, ist doch zu berücksichtigen, dass jede Abweichung von der regulären Arbeitszeit innerhalb - meist lange im Voraus - feststehender Schichten für die davon betroffenen Arbeitnehmer eine erneute Abstimmung der Lebensbereiche Arbeit und Familie, Freunde sowie Freizeit erforderlich macht.

    dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - mit der vorliegenden Entscheidung in Einklang zu bringen.

    Das Arbeitsgericht zitiert die Obersätze aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - auch nicht unvollständig und selektiv.

    Soweit der Kläger bemängelt, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht die unter Rn. 45 ff. ausgeführten Gründe der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zitiert, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesarbeitsgericht an dieser Stelle den zur Entscheidung stehenden "MTV 1978" unter die (in Rn. 43 bis 44) genannten Obersätze subsumiert.

    In dem Urteil vom 21. März 2018 hatte der 10. Senat - wie die Kammer im vorliegenden Fall auch - praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen herzustellen und die Grundrechtsausübung der Tarifvertragsparteien überwiegend deshalb hinter den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen zurücktreten lassen, weil der Zuschlag für Nachtarbeit (50%) im Verhältnis zum Zuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit (15%) ua. "um mehr als das Dreifache höher" war (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 47) und damit eine deutliche Schlechterstellung der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeitnehmer bei der Bezahlung der Nachtarbeit im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, bestehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    Dafür, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - jegliche tarifvertragliche Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit als unzulässig erachtet, bestehen keine Anhaltspunkte.

    Die Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Senat von der früheren Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 -, in welcher über eine Differenzierung von Nachtarbeit (50%) und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit (20%) im Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel zu entscheiden war, abrücken wollte (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Ist eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht einschlägig, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt (BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 28, BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 16, BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn, 59 mwN).

    Von dieser Zuschlagshöhe kann abzuweichen sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 27 ff.).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % als angemessen anzusehen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28).

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 15).

    den Zweck, die sozialen Folgen ("soziale Desynchronisation"), die mit jeder Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Mehrheit der Arbeitnehmer und damit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, zu mindern (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22).

    Die Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Senat von der früheren Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 -, in welcher über eine Differenzierung von Nachtarbeit (50%) und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit (20%) im Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel zu entscheiden war, abrücken wollte (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 436/08

    Lohnwucher

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Insoweit sei die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08-) anzuwenden.

    Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch nicht deshalb eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende "erheblich" weniger günstige Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeitnehmer vor, weil, in Parallelwertung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur sittenwidrigen Vergütungsvereinbarung (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 -), der Zuschlag für Nachtschichtarbeit um mehr als 2/3 hinter dem Nachtarbeitszuschlag zurückbleibt.

    Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ist hiernach gegeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17).

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Sie müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 21) und gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen unterbinden (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 653/18 - Rn. 25).Dabei haben die Gerichte bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags in den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen Individualgrundrechten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss.

    Die Gerichte dürfen mithin nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26).

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Ist eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht einschlägig, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt (BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 28, BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 16, BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn, 59 mwN).
  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Bei Nachtarbeitszuschlägen, die diese Marge überschreiten, ist nicht auszuschließen, dass deren Höhe (auch) auf anderen Gründen beruht (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 49).
  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18).
  • BAG, 13.12.2018 - 6 AZR 549/17

    Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Polizeiangestellten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Ist eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht einschlägig, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Brutto(stunden)lohn einen angemessenen Ausgleich darstellt (BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 28, BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 16, BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn, 59 mwN).
  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 942/12

    Tarifvertrag - Tariflücke - Schließung einer unbewussten Tariflücke

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 22.10.2020 - 16 Sa 323/20
    Gegen eine Anpassung nach oben spricht, dass eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung zu unterbleiben hat, wenn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 06.08.2020 - 6 Sa 64/20

    Tariflich geregelte unterschiedliche Nachtzuschläge und allgemeiner

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 433/20

    Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz;

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ( BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 33; 18 November 2020 - 13 Sa 133/20 - Rn. 64).

    Die Gerichte dürfen mithin nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 34).

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 416/20

    Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz;

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ( BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 33; 18 November 2020 - 13 Sa 133/20 - Rn. 64).

    Die Gerichte dürfen mithin nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 34).

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2021 - 10 Sa 413/20

    Anpassung nach oben; Differenzierung; Gesundheitsschutz; Gleichheitssatz;

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ( BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 33; 18 November 2020 - 13 Sa 133/20 - Rn. 64).

    Die Gerichte dürfen mithin nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Koalitionen setzen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26; LAG Niedersachsen 22. Oktober 2020 - 16 Sa 323/20 - Rn. 34).

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